Aktuelle Satzung


Dies ist die offizielle Satzung vom „Verein für Heimat- und Denkmalpflege Wickrathberg e.V.“ aus dem Jahr 2018.

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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Heimat- und Denkmalpflege Wickrathberg e.V.“, kurz „VHD“ genannt, und hat seinen Sitz in Mönchengladbach Wickrathberg.

 

§2 Zweck des Vereines

Der Verein für Heimat- und Denkmalpflege verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereines ist die Förderung der Dorf- und Heimatverbundenheit, die Pflege des Brauchtums, die Vertretung der Belange des Dorfes und Mitwirkung bei der Gestaltung öffentlicher Flächen. Er verfolgt das Ziel die Geschichte des Dorfes zu bewahren und die Denkmäler zu pflegen.

Der Satzungszweck wird durch die Organisation von örtlichen Heimatfesten, Brauchtumsveranstaltungen und Gedenkfeiern verwirklicht. Der Verein vertritt die Interessen des Dorfes in Zusammenarbeit mit allen Wickrathberger Ortsvereinen, auch gegenüber kommunalen Ämtern, Behörden und gewählten Vertretern.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

 Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht an das Wohnen in Wickrathberg gebunden. Es sollte jedoch möglichst eine Beziehung zu Wickrathberg bestehen.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag beim Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliches Abmelden beim Vorstand, durch Ableben des Mitgliedes oder durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

Ausgeschlossen werden kann, wer den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Mitgliederbeitrag wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres fällig.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Sie sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag spätestens zum Fälligkeitsdatum zu entrichten.

 

§6 Pflichten des Vereins gegenüber Mitgliedern

Mitglieder, die für den VHD in irgendeiner Form tätig sind, werden für ihre Tätigkeit vom VHD versichert.

Verdienstvolle Mitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§7 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bei der Ausübung der Arbeiten für den Verein, bei der Benutzung von Gerätschaften oder bei Veranstaltungen des Vereins entstehen, soweit diese Schäden nicht von Versicherungen abgedeckt sind.

 

§8 Die Organe des VHD

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen im Sinne des §26 BGB aus dem geschäftsführenden Vorstand von mindestens zwei Personen, sowie von bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Kassierer und dem Schriftführer. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt. Im Außenverhältnis sind jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis gilt, dass einer von diesen der Kassierer oder Schriftführer sein muss.

Für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins kann der Vorstand nach Bedarf Einzelmitglieder oder Ausschüsse einsetzen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand nach Möglichkeit ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Über die Sitzungen und die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Der geschäftsführende Vorstand hat den VHD nach außen in allen Belangen im Sinne der Satzung zu vertreten.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist bei allen Mitgliedern des Vorstands unbeschränkt möglich.

Die Neuwahl des Vorstandes wird auf der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Wahljahres durchgeführt.

Die Vereinskasse verwaltet der Kassierer.

Der Vorstand kann in seiner konstituierenden Sitzung weitere Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann aber jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung und/oder Veröffentlichung einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, leitet sie das von der Versammlung gewählte Mitglied.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

- Satzungsänderungen,

- Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

- die Entgegennahme des Kassenberichtes,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Ernennung des Vorstandes,

- eine etwaige Auflösung des Vereins.

 

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und ein vom Vorstand bestimmter Protokollführer unterzeichnen.

Beschlüsse erfolgen mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsbeschlüsse und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab einen Alter von 16 Jahren stimmberechtigt.

Abstimmungen und Wahlen können auf Antrag schriftlich und geheim durchgeführt werden.

Die vom Kassier aufgestellte Jahresrechnung wird von den Kassenprüfern innerhalb von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung geprüft. Die Prüfer vermerken das Prüfungsergebnis im Kassenbericht und tragen es auf der Mitgliederversammlung vor.

Die Kasse des Vereins wird von drei Kassenprüfern geprüft. Die maximale Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Jedes Jahr scheidet einer der Kassenprüfer aus und ein neuer Prüfer wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die übrigen gemeinnützigen Ortsvereine, sowie an die evangelische Kirchengemeinde Wickrathberg.

Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die evangelische Kirchengemeinde Wickrathberg wird verpflichtet mit Annahme des anteiligen Vermögens das Gefallenendenkmal, die Gedenkplatten für die Gefallenen des 1. Weltkriegs und den Erinnerungsstein des Kriegsgefangenenlagers zu erhalten und zu pflegen.

Die übrigen Vereine werden mit Annahme des anteiligen Vermögens verpflichtet, die in der letzten gültigen Satzung des VHD unter §2 Abs.2 festgelegten Zwecke fortzuführen. Mit Ausnahme der Pflege und Erhaltung unter §11 Abs.4 genannten Denkmäler.

 

§12 Ungültigkeitserklärung der alten Satzung

 Mit Annahme der neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2018 wird die alte Satzung vom 20.03.2015 ungültig.